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Rüstungsgüter, „Kriegswaffen“ und Bundeszwang: Was im Fall Siegmund tatsächlich belegt ist

Eine politische Äußerung, mehrere Deutungen: Eine Analyse trennt Originalaussage, politische Reaktion, medial vermittelte Zuspitzung und den rechtlichen Rahmen des Artikels 37 Grundgesetz.

Rüstungsgüter, „Kriegswaffen“ und Bundeszwang: Was im Fall Siegmund tatsächlich belegt ist

Eine politische Äußerung, mehrere Deutungen: Eine Analyse trennt Originalaussage, politische Reaktion, medial vermittelte Zuspitzung und den rechtlichen Rahmen des Artikels 37 Grundgesetz.

WAS SIEGMUND TATSÄCHLICH SAGTE

Nach der konstituierenden Sitzung der AfD-Fraktion in Sachsen-Anhalt wurde Ulrich Siegmund zur möglichen Ansiedlung eines israelischen Rüstungsunternehmens befragt.

Dabei verband er die Produktion von Rüstungsgütern ausdrücklich mit der Abschiebungspolitik seiner Partei. Dokumentiert ist unter anderem seine Aussage, man verteufele die Produktion von Rüstungsgütern nicht pauschal, weil für eine spätere „Remigrations- und Abschiebeoffensive“ entsprechende „Hilfsmittel“ benötigt würden.

Damit ist die Verbindung zwischen Rüstungsproduktion und einer geplanten Abschiebeoffensive nicht bloß eine Interpretation politischer Gegner. Siegmund selbst stellte diesen Zusammenhang her. Berichte von dpa, Reuters, ZDF und anderen Medien stimmen in diesem Kern überein.

Was aus dieser Aussage allerdings nicht unmittelbar hervorgeht, ist, welche konkreten Rüstungsgüter Siegmund dabei meinte.

Auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur erläuterte er später, zur Rüstungsproduktion gehörten nicht nur Waffen, sondern auch Ausrüstung, Fahrzeuge, Schutztechnik und weitere Hilfsmittel für Bundeswehr, Polizei und Sicherheitsbehörden.

Die nachträgliche Erläuterung hebt die ursprüngliche Verknüpfung von Rüstungsgütern und Abschiebungen nicht auf. Sie ist aber für die genaue Einordnung relevant.

VON „RÜSTUNGSGÜTERN“ ZU „KRIEGSWAFFEN“

In der politischen Reaktion wurde die Aussage deutlich weiter zugespitzt.

Irene Mihalic, Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, erklärte im Zusammenhang mit der Debatte um Artikel 37 GG, Siegmund habe die Verwendung von „Kriegswaffen gegen Bürgerinnen und Bürger unseres Landes“ angekündigt.

Hier muss zwischen zwei Ebenen unterschieden werden.

Belegt ist:

Siegmund hat Rüstungsgüter mit einer geplanten „Remigrations- und Abschiebeoffensive“ verbunden.

Ebenfalls belegt ist:

Mihalic bewertet diese Äußerung als Ankündigung eines Einsatzes von Kriegswaffen gegen Bürgerinnen und Bürger.

Nicht dasselbe ist dagegen die Tatsachenbehauptung:

Siegmund habe ausdrücklich angekündigt, Kriegswaffen gegen Bürgerinnen und Bürger einzusetzen.

Eine solche Formulierung findet sich in der bislang dokumentierten ursprünglichen Aussage nicht.

Das bedeutet nicht, dass Mihalics politische Interpretation unzulässig wäre. Politiker dürfen Aussagen anderer Politiker bewerten, Schlussfolgerungen ziehen und vor möglichen Folgen warnen.

Für journalistische Berichterstattung ist jedoch entscheidend, sichtbar zu halten, wer welche Aussage getroffen hat.

Eine politische Interpretation darf nicht unbemerkt zum Wortlaut desjenigen werden, auf den sie sich bezieht.

AUCH ZDF DOKUMENTIERT DIE WEITERGEHENDE INTERPRETATION

Dass die Bewertung über den ursprünglichen Wortlaut hinausgeht, lässt sich auch an einer weiteren Äußerung Mihalics erkennen.

ZDF dokumentierte ihre Einschätzung, Siegmund mache deutlich, er sei bereit, Menschen, die nicht in sein Weltbild passten, mit Waffengewalt zu bekämpfen.

Auch hierbei handelt es sich um Mihalics politische Schlussfolgerung aus Siegmunds Äußerungen – nicht um ein entsprechendes wörtliches Bekenntnis Siegmunds.

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, weshalb die Unterscheidung zwischen Originalaussage und Reaktion darauf mehr als eine sprachliche Feinheit ist.

Wer lediglich eine zugespitzte Reaktion liest, kann einen anderen Eindruck vom Ausgangssatz erhalten als jemand, der auch den ursprünglichen Wortlaut kennt.

DIE DEBATTE UM DEN BUNDESZWANG

Parallel zur Kontroverse um Siegmunds Äußerungen entwickelte sich eine Diskussion über Artikel 37 des Grundgesetzes.

Der sogenannte Bundeszwang gehört seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zum deutschen Verfassungsrecht. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde Artikel 37 bislang jedoch nicht angewandt.

Der Wortlaut setzt eine konkrete Voraussetzung:

Ein Land muss eine ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende Bundespflicht nicht erfüllen.

Erst dann kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Artikel 37 Absatz 2 verleiht der Bundesregierung oder ihrem Beauftragten für die Durchführung des Bundeszwangs ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden.

Damit ist Artikel 37 kein automatischer Mechanismus gegen eine Partei und auch keine unmittelbare Folge eines bestimmten Wahlergebnisses.

Entscheidend wäre eine konkrete Pflichtverletzung eines Landes.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig nannte in der Debatte als denkbare Beispiele eine Landesregierung, die Behörden anweisen würde, geltendes Recht nicht anzuwenden – etwa Einbürgerungsanträge nicht mehr zu bearbeiten oder gleichgeschlechtliche Ehen nicht mehr zuzulassen.

Unionsfraktionschef Thorsten Frei bezeichnete den Bundeszwang als mögliches letztes Mittel. Auch Vertreter von SPD, Grünen und Linken äußerten sich anschließend offen für eine Anwendung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen.

„PUTIN-KOALITION“ IST EINE POLITISCHE BEWERTUNG

Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, sprach gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland von einer möglichen „Putin-Koalition“ aus AfD und BSW.

Er verband diese Formulierung mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten des Grundgesetzes, verfassungsgemäßes Handeln eines Bundeslandes gegebenenfalls per Weisung durchzusetzen.

Auch hier ist die sprachliche Ebene klar zu kennzeichnen.

„Putin-Koalition“ ist keine amtliche, juristische oder politikwissenschaftlich festgelegte Bezeichnung für ein mögliches Bündnis zwischen AfD und BSW.

Es handelt sich um eine politische Bewertung Wieses.

Journalismus kann und soll solche Aussagen dokumentieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Urheber der Wertung erkennbar bleibt.

VON DER POLITISCHEN AUSSAGE ZUR MEDIALEN WAHRNEHMUNG

Der vorliegende Fall zeigt ein grundsätzliches Problem politischer Kommunikation.

Eine Ausgangsaussage kann bereits kontrovers sein. Darauf folgen Bewertungen politischer Gegner. Diese Bewertungen werden wiederum Bestandteil journalistischer Berichte. Andere Medien greifen diese Berichte auf.

Dadurch entstehen mehrere sprachliche Ebenen:

Was eine Person tatsächlich gesagt hat.

Was andere daraus folgern.

Wie Medien beide Ebenen in Überschriften, Teasern und Artikeln zusammenführen.

Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Berichterstattung falsch oder manipulativ ist.

Es bedeutet aber, dass Quellenklarheit entscheidend ist.

Bei besonders weitreichenden Vorwürfen sollte erkennbar sein, ob ein Begriff aus dem Originalzitat stammt oder aus der Reaktion eines politischen Gegners.

DIE WIRTSCHAFTLICHE VERBINDUNG ZWISCHEN SPD UND MEDIENUNTERNEHMEN

Zur Debatte gehört auch die Eigentumsstruktur verschiedener Medienunternehmen.

Diese Struktur lässt sich anhand der Unternehmensangaben nachvollziehen.

Eigentümerin der Deutschen Druck- und Verlagsgesellschaft, DDVG, ist nach Angaben des Unternehmens die Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Die DDVG erklärt, die SPD habe ihre Unternehmensbeteiligungen in dieser Gesellschaft gebündelt.

Auf ihrer aktuellen Beteiligungsübersicht weist die DDVG unter anderem eine Beteiligung von 23,1 Prozent an der MADSACK Mediengruppe und von 100 Prozent an der Neuen Westfälischen aus.

MADSACK wiederum beschreibt das RedaktionsNetzwerk Deutschland als Bestandteil seines journalistischen Verbundes. Das Unternehmen erklärt, das RND bündele die journalistischen Kräfte der MADSACK Mediengruppe und weiterer Partner.

Damit ist folgende wirtschaftliche Verbindung belegbar:

SPD → DDVG → 23,1 Prozent Beteiligung an MADSACK → RedaktionsNetzwerk Deutschland im MADSACK-Verbund.

Daraus lässt sich allerdings nicht ohne weitere Belege schließen, die SPD bestimme die redaktionelle Berichterstattung des RND.

Eine solche Schlussfolgerung wäre durch die bloße Eigentumsstruktur nicht gedeckt.

Die DDVG selbst erklärt, zwischen dem unternehmerischen Engagement der SPD und dem politischen Betrieb der Partei bestehe eine klare Trennung. Sie verweist außerdem auf eigene Grundsätze zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit und Integrität ihrer Medienbeteiligungen.

Wer eine konkrete politische Einflussnahme behauptet, müsste deshalb konkrete Belege dafür vorlegen.

DIE EIGENTUMSSTRUKTUR BLEIBT DENNOCH RELEVANT

Dass aus einer Unternehmensbeteiligung kein Beweis redaktioneller Steuerung folgt, bedeutet umgekehrt nicht, dass Eigentumsstrukturen journalistisch bedeutungslos wären.

Transparenz über Eigentümer und Beteiligungen gehört zu den Informationen, anhand derer Leser Medienunternehmen und mögliche Interessenkonflikte selbst einordnen können.

Der entscheidende Maßstab bleibt derselbe:

Eine belegbare Beteiligung darf als Beteiligung bezeichnet werden.

Eine vermutete Einflussnahme darf dagegen nicht ohne zusätzliche Beweise als Tatsache ausgegeben werden.

DASSELBE PRINZIP MUSS FÜR MEDIENKRITIK GELTEN

Medienkritik verliert ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie dieselben Fehler macht, die sie Medien vorwirft.

Aus der DDVG-Beteiligung an MADSACK folgt nicht automatisch:

„Die SPD schreibt dem RND vor, was es berichtet.“

Ebenso wenig folgt aus der kontroversen Aussage Siegmunds automatisch, dass jede weitergehende Deutung seiner Absichten sein eigener Wortlaut sei.

Der journalistische Maßstab muss deshalb unabhängig davon gelten, wem eine Aussage politisch nutzt oder schadet.

Was wurde tatsächlich gesagt?

Wer interpretiert diese Aussage?

Was ist rechtlich geregelt?

Welche Schlussfolgerung ist belegt?

Und an welcher Stelle beginnt eine Bewertung?

FAZIT: DIE QUELLE MUSS SICHTBAR BLEIBEN

Der Fall Siegmund zeigt keine einfache Geschichte über „die Medien“ oder „die Politik“.

Er zeigt vielmehr, wie schnell mehrere Aussageebenen ineinandergreifen können.

Belegt ist Siegmunds eigene Verbindung von Rüstungsgütern und einer geplanten Abschiebeoffensive.

Belegt sind ebenso die weitreichenden politischen Reaktionen darauf.

Belegt ist auch, dass Artikel 37 GG nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen eingesetzt werden kann.

Und belegbar ist die wirtschaftliche Beteiligung der SPD-eigenen DDVG an MADSACK.

Nicht belegt ist dagegen allein aufgrund dieser Beteiligung eine redaktionelle Steuerung des RND durch die SPD.

Genau diese Trennlinien sind für eine nachvollziehbare Berichterstattung entscheidend.

Nicht die stärkste Formulierung sollte darüber entscheiden, was beim Leser hängen bleibt.

Sondern die erkennbare Unterscheidung zwischen Quelle, Aussage, Interpretation und belegbarer Tatsache.